Norm
AußStrG §16 BII2gRechtssatz
Aus dem letzten Satz des § 129 AußStrG kann nur geschlossen werden, daß das Gesetz eine Vernehmung des Beteiligten nur bei Regelung wichtiger Angelegenheiten im Verlauf der Abhandlung vorsieht. Das Unterbleiben einer solchen Vernehmung stellt daher nicht unbedingt eine Nullität dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0007454Dokumentnummer
JJR_19530904_OGH0002_0020OB00645_5300000_001