RS OGH 1953/9/9 2Ob413/53, 4Ob75/65, 2Ob70/19m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1953
beobachten
merken

Norm

ABGB §1440 G

Rechtssatz

Der Kompensationsausschluß gemäß § 1440 ABGB gilt selbst dann, wenn sich der Anspruch auf Herausgabe bestimmter Sachen infolge schuldbarer Nichterfüllung oder verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung in eine Schadenersatzforderung auf Geld verwandelt. Es kann daher solchen Ansprüchen gegenüber eine selbst gleichartige Gegenforderung nicht aufgerechnet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0033967

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten