Norm
ABGB §1440 GRechtssatz
Der Kompensationsausschluß gemäß § 1440 ABGB gilt selbst dann, wenn sich der Anspruch auf Herausgabe bestimmter Sachen infolge schuldbarer Nichterfüllung oder verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung in eine Schadenersatzforderung auf Geld verwandelt. Es kann daher solchen Ansprüchen gegenüber eine selbst gleichartige Gegenforderung nicht aufgerechnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0033967Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019