Norm
ZPO §419 BRechtssatz
Eine Richtigstellung des Kündigungstermines durch die aufkündigende Partei nach Zustellung der Kündigung ist unzulässig. Hingegen ist die Berichtigung von Ausfertigungen eines über eine zu gerichtlichem Protokoll erfolgte Kündigung ergangenen Beschlusses zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0041688Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.12.2010