RS OGH 1953/9/9 3Ob509/53, 1Ob728/76, 7Ob598/78, 3Ob24/98w, 1Ob284/99t, 6Ob9/02w, 9ObA102/04x, 6Ob23

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Veröffentlicht am 09.09.1953
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Norm

ZPO §419 B
ZPO §562 B

Rechtssatz

Eine Richtigstellung des Kündigungstermines durch die aufkündigende Partei nach Zustellung der Kündigung ist unzulässig. Hingegen ist die Berichtigung von Ausfertigungen eines über eine zu gerichtlichem Protokoll erfolgte Kündigung ergangenen Beschlusses zulässig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 509/53
    Entscheidungstext OGH 09.09.1953 3 Ob 509/53
    Veröff: EvBl 1953/493 S 608
  • 1 Ob 728/76
    Entscheidungstext OGH 14.10.1976 1 Ob 728/76
    nur: Eine Richtigstellung des Kündigungstermines durch die aufkündigende Partei nach Zustellung der Kündigung ist unzulässig. (T1)
  • 7 Ob 598/78
    Entscheidungstext OGH 29.06.1978 7 Ob 598/78
    nur T1
  • 3 Ob 24/98w
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 3 Ob 24/98w
    Einschränkend; nur T1; Beisatz: Verbesserung (und Ergänzung) des Kündigungstermines ist zulässig, wenn erkennbar der richtige Termin gemeint und nur durch einen offenkundigen Ausdrucks- oder Schreibfehler ein falscher (oder unvollständiger) Termin angegeben wurde (so schon MietSlg 23.680). (T2)
  • 1 Ob 284/99t
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 284/99t
    Auch; nur T1; Beisatz: Der in der Aufkündigung angeführte Kündigungstermin ist einer nachträglichen Ergänzung oder Berichtigung grundsätzlich nicht zugänglich, es sei denn, es wäre bloß ein - dogmatische Grundsätze naturgemäß nicht berührender - offenkundiger Ausdrucksfehler oder Schreibfehler zu beheben. (T3); Veröff: SZ 73/6
  • 6 Ob 9/02w
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 6 Ob 9/02w
  • 9 ObA 102/04x
    Entscheidungstext OGH 01.12.2004 9 ObA 102/04x
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 235/06m
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 235/06m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Berichtigung des Scheidungsbeschlusses abgelehnt, da dem Erstrichter im vorliegenden Scheidungsverfahren aufgrund des Antrages nicht erkennbar war, dass die Parteien tatsächlich die Scheidung einer anderen Ehe anstrebten. (T4)
  • 1 Ob 18/09t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 18/09t
    Vgl aber; nur T1; Beisatz: Nach Erlassung der Aufkündigung ist die Richtigstellung eines angegebenen Kündigungstermins unter anderem bei Sanierung offenkundiger, das heißt auch für den Kündigungsgegner eindeutig erkennbarer Ausdrucks- oder Schreibfehler zulässig. (T5)
  • 2 Ob 9/10b
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 9/10b
    Einschränkend; nur T1; Beis wie T2; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Auch das Fehlen des Kündigungstermins ist iSd § 562 Abs 2 ZPO verbesserungsfähig, etwa wenn sich aus dem Inhalt des klägerischen Begehrens unzweifelhaft ergibt, dass das Bestandverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin aufgelöst werden sollte. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0041688

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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