TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/29 2001/05/1024

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. März 2001, Zl. 601.549/5-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Pirka in Pirka, Hauptstraße 39, 2. Stefanie Grebien in Wien IV, Weyringergasse 21/8, bzw. in Neu-Pirka, Brückgasse 32), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 18. Dezember 1977 geborene, ledige Mitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters gemeldet (gemäß dessen Gegenschrift seit Geburt). Sie wohnt dort bei ihren Eltern. Seit 3. März 1999 ist sie mit weiterem Wohnsitz in Wien gemeldet, wo sie studiert. Den Weg zur Studieneinrichtung tritt sie überwiegend von Wien aus an.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Angesprochen wird der Vorlageaufwand. Der Erstmitbeteiligte bekräftigte in einem Schriftsatz, dass seiner Auffassung nach die Zweitmitbeteiligte ihren Hauptwohnsitz in seiner Gemeinde habe. Kostenersatz wird nicht angesprochen. Die Zweitmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, Kostenersatz wird ebenfalls nicht angesprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Zweitmitbeteiligte, die in Wien ihrem Studium nachgeht, hatte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, die Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Dass die Zweitmitbeteiligte selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für ihren Unterhalt sorge, ist nicht hervorgekommen (die Zweitmitbeteiligte verweist im Übrigen in ihrer Gegenschrift darauf, dass sie ausschließlich zur zusätzlichen Finanzierung ihres Studiums eine Kurztätigkeit als Ordinationsgehilfin angenommen habe, nämlich einmal in der Woche vier Stunden am späten Nachmittag). Auch ist keine familiäre Beziehung zu Wien hervorgekommen, die eine andere Beurteilung gebieten würde. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, die Zweitmitbeteiligte habe in einem Fragebogen vom 4. Oktober 1999 angegeben, sie wohne mit einem Lebensgefährten an ihrem Wiener Wohnsitz, das ist aber in dem (mit Schriftsatz vom 25. November 1999 eingeleiteten) Verfahren vor der belangten Behörde nicht hervorgekommen. Von einer unstrittig bestehenden Lebensgemeinschaft (nur einer solchen könnte vorliegendenfalls rechtserhebliche Bedeutung zukommen, weil, wie im hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0941, klargelegt wurde, die beschränkte Beweisaufnahme im Reklamationsverfahren die Feststellung einer Lebensgemeinschaft gegen den Willen der Betroffenen keinesfalls erlaubt), kann daher nicht ausgegangen werden. (Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Zweitmitbeteiligte in ihrer Gegenschrift vorbringt, sie lebe in ihrer Wohnung alleine, es habe "nur vorübergehend für kurze Zeit ein Bekannter" bei ihr gewohnt.)

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, wobei § 47 Abs. 4 VwGG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, Zl. 2001/05/0255).

Wien, am 29. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051024.X00

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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