Norm
ABGB §1152 ERechtssatz
Eine jährlich in verschiedener Höhe mit dem ausdrücklichen Hinweise auf den freiwilligen und unverbindlichen Charakter gewährte Zuwendung (zB Bilanzgeld) erzeugt keinen Rechtsanspruch auf dauernde Gewährung. Bei Unterlassung eines entsprechenden Vorbehaltes nehmen regelmäßig gewährte Zuwendungen, die im Unternehmen gebräuchlich sind und mit denen der Dienstnehmer rechnen konnte, den Charakter eines Entgeltes an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, Angestellte, periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Belohnung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Freiwilligkeit, Unverbindlichkeit, Anspruch, betriebliche Übung, konkludente Vereinbarung, Gratifikation, Vergünstigung, Dienstvertrag, schlüssig, WiderrufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0028297Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013