Norm
EO §382 Z3 II3Rechtssatz
Nicht über jeden Berichtigungsantrag nach § 104 GBG ist im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Über die Frage des richtigen Ranges eines konkurrierenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes und der Ranganmerkung der Veräußerung kann im Falle mangelnder Einigung nur im streitigen Verfahren entschieden werden. Zum Wesen der Berichtigung nach § 104 GBG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004992Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021