RS OGH 1953/9/16 2Ob693/53, 9ObA38/90, 1Ob46/04b, 3Ob227/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1953
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Norm

ZPO §539 Abs2

Rechtssatz

Erst mit der abschlägigen Erledigung eines gestellten Subsidiarantrages durch die Ratskammer ist die Voraussetzung für eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage nach § 539 Abs 2 ZPO erfüllt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 693/53
    Entscheidungstext OGH 16.09.1953 2 Ob 693/53
    Veröff: SZ 26/226
  • 9 ObA 38/90
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 9 ObA 38/90
  • 1 Ob 46/04b
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 46/04b
    Vgl; Beisatz: Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, es müsse in jedem Falle, in dem die theoretische Möglichkeit des Subsidiarantrags gegeben sei, über die gesamte Zeit der strafrechtlichen Verjährung mit der Entscheidung über eine Wiederaufnahmsklage zugewartet werden, weil der Kläger möglicherweise von seinen Rechten gemäß §48 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch machen werde. (T1)
  • 3 Ob 227/14z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 227/14z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044636

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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