Norm
ZPO §539 Abs2Rechtssatz
Erst mit der abschlägigen Erledigung eines gestellten Subsidiarantrages durch die Ratskammer ist die Voraussetzung für eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage nach § 539 Abs 2 ZPO erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044636Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015