Norm
AußStrG §1 B3aRechtssatz
Die Frage des Besitzes der zu inventarisierenden Gegenstände ist im Abhandlungsverfahren zu klären. Der Umstand allein, daß sich die Gegenstände am Todestag in der Wohnung, deren Hauptmieterin die Erblasserin war, befunden haben, genügt zur Lösung der Besitzfrage noch nicht, denn steht ein Raum allein in Benützung des Untermieters und verfügt dieser allein dort über Gegenstände, die er selbst mitgebracht hat, so kann von einem Besitz oder auch nur Mitbesitz des Hauptmieters an diesen Sachen wohl noch nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0005978Dokumentnummer
JJR_19530916_OGH0002_0010OB00720_5300000_001