Norm
EO §37 DRechtssatz
Bei Forderungs- und Anspruchspfändungen ist ein Widerspruch Dritter nach § 37 EO in folgenden zwei Fällen möglich:
a) Der Kommittent kann gegen die Exekution, die von Gläubigern des Kommissionärs auf eine Forgerung geführt wird, die der Kommissionär nach § 392 Abs 1 HGB dem Kommittenten abzutreten hätte, Widerspruch erheben.
b) Auch derjenige, der behauptet, der Gläubiger einer durch einen bestimmten Entstehungstatbestand charakterisierten Forderung zu sein, kann Widerspruch erheben gegen eine Pfändung, die diese Forderung für eine andere Person in Anspruch nimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0001076Dokumentnummer
JJR_19530916_OGH0002_0010OB00639_5300000_001