RS OGH 1953/9/17 3Ob463/53, 1Ob58/74 (1Ob59/74), 1Ob619/77

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Veröffentlicht am 17.09.1953
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Norm

ABGB §986 A

Rechtssatz

Eine Wertsicherungsklausel liegt vor, wenn die Parteien im Hinblick auf eine zu erwartende Änderung der Kaufkraft des Geldes oder der Währung vereinbaren, daß die auf Grund des Vertrages in Zukunft zu erbringende Geldleistung oder Gegenleistung in Geld entsprechend einem bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Wertmaßstab den Änderungen der Kaufkraft des Geldes oder der Währung gemäß sich erhöhen oder ermäßigen solle, wobei eine solche Änderung der Leistung oder Gegenleistung von selbst einzutreten habe, ohne daß es einer weiteren Vereinbarung bedürfte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 463/53
    Entscheidungstext OGH 17.09.1953 3 Ob 463/53
  • 1 Ob 58/74
    Entscheidungstext OGH 05.06.1974 1 Ob 58/74
  • 1 Ob 619/77
    Entscheidungstext OGH 16.11.1977 1 Ob 619/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0019144

Dokumentnummer

JJR_19530917_OGH0002_0030OB00463_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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