Norm
KO §116 Z4Rechtssatz
§ 116 Z 4 KO betrifft nicht nur die zweiseitigen, von keiner Vertragspartei noch völlig erfüllten, sondern auch alle Rechtsgeschäfte, in die der Masseverwalter kraft Gesetzes eintrat, wie dies bei Bestandverträgen und Dienstverträgen der Fall ist. In der Zustimmung des Gläubigerausschusses zur Liquidierung des Unternehmens ist aber auch die Zustimmung zur vorzeitigen Aufgabe der Mietrechte zu erblicken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0065180Dokumentnummer
JJR_19530917_OGH0002_0030OB00289_5300000_001