RS OGH 1953/9/17 3Ob289/53, 5Ob207/69, 1Ob245/72

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Veröffentlicht am 17.09.1953
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Norm

KO §116 Z4

Rechtssatz

§ 116 Z 4 KO betrifft nicht nur die zweiseitigen, von keiner Vertragspartei noch völlig erfüllten, sondern auch alle Rechtsgeschäfte, in die der Masseverwalter kraft Gesetzes eintrat, wie dies bei Bestandverträgen und Dienstverträgen der Fall ist. In der Zustimmung des Gläubigerausschusses zur Liquidierung des Unternehmens ist aber auch die Zustimmung zur vorzeitigen Aufgabe der Mietrechte zu erblicken.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 289/53
    Entscheidungstext OGH 17.09.1953 3 Ob 289/53
    Veröff: SZ 26/228
  • 5 Ob 207/69
    Entscheidungstext OGH 08.10.1969 5 Ob 207/69
    nur: § 116 Z 4 KO betrifft nicht nur die zweiseitigen, von keiner Vertragspartei noch völlig erfüllten, sondern auch alle Rechtsgeschäfte, in die der Masseverwalter kraft Gesetzes eintrat, wie dies bei Bestandverträgen und Dienstverträgen der Fall ist. (T1) Beisatz: Der Masseverwalter tritt auch in vom Gemeinschuldner abgeschlossene Bestandverträge ein; seine Entscheidung über die Aufhebung solcher Verträge muß vom Gläubigerausschuß genehmigt werden. (T2) Veröff: MietSlg 21963
  • 1 Ob 245/72
    Entscheidungstext OGH 20.12.1972 1 Ob 245/72

Schlagworte

SW: Arbeitsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0065180

Dokumentnummer

JJR_19530917_OGH0002_0030OB00289_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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