RS OGH 1953/9/17 3Ob582/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1953
beobachten
merken

Norm

JN §55

Rechtssatz

Für die Klage auf Ersatz der Aufwendungen des Käufers eines Hauses für die Reparatur und Ausgestaltung dieses Hauses, das er später räumen mußte und an dem er kein Eigentum erlangen konnte, ist ein einheitlicher Rechtsgrund gegeben. Ob die mit der Klage solidarisch belangten Miteigentümer nur nach ihrem Miteigentumsanteil haften, ist anläßlich der Prüfung der Zuständigkeit nicht zu untersuchen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 582/53
    Entscheidungstext OGH 17.09.1953 3 Ob 582/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046470

Dokumentnummer

JJR_19530917_OGH0002_0030OB00582_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten