Norm
JN §55Rechtssatz
Für die Klage auf Ersatz der Aufwendungen des Käufers eines Hauses für die Reparatur und Ausgestaltung dieses Hauses, das er später räumen mußte und an dem er kein Eigentum erlangen konnte, ist ein einheitlicher Rechtsgrund gegeben. Ob die mit der Klage solidarisch belangten Miteigentümer nur nach ihrem Miteigentumsanteil haften, ist anläßlich der Prüfung der Zuständigkeit nicht zu untersuchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046470Dokumentnummer
JJR_19530917_OGH0002_0030OB00582_5300000_001