RS OGH 1953/9/17 3Ob463/53

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Veröffentlicht am 17.09.1953
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Norm

ABGB §936 VIIa
ABGB §986 A
ABGB §986 B3

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, alljährlich "eine Überprüfung über die richtige Mietzinsbildung vorzunehmen", kann nicht als Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel unter Zugrundelegung des Lebenshaltungskostenindex behandelt werden. Eine derartige Vertragsbestimmung ist eine Abart der clausula rebus sic stantibus und hat zur Folge, daß die Parteien im Falle einer Änderung der Kaufkraft des Geldes oder Währung eine neue Vereinbarung über den Mietzins zu treffen haben. Setzt eine solche Vereinbarung beiderseitiges Einverständnis voraus, so kann sie nicht im Klagewege erzwungen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 463/53
    Entscheidungstext OGH 17.09.1953 3 Ob 463/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024611

Dokumentnummer

JJR_19530917_OGH0002_0030OB00463_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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