Norm
KO §7Rechtssatz
Die - nach der Fällung des Berufungsurteiles - erfolgte Konkurseröffnung über das Vermögen der beklagten Partei und das Anerkenntnis der Klagsforderung als Konkursforderung sind - auch im Revisionsverfahren - von Amts wegen zu berücksichtigen. Das über einen Aufnahmeantrag des Masseverwalters dennoch durchgeführte Verfahren ist in sinngemäßer Anwendung des § 240 Abs 3 ZPO für nichtig zu erklären und der Aufnahmeantrag zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039952Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012