TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/29 2001/05/1153

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des A und der HE in K, beide vertreten durch Dr. Frank Riehl, Dr. Wolfgang Grohmann und Dr. Josef Cudlin, Rechtsanwälte in Krems/Donau, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Oktober 2001, Zl. RU1-V-01076/00, betreffend einen Abbruchauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Hadersdorf-Kammern), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Den Beschwerdeführern wurde mit Bescheid vom 9. August 1971 vom Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde eine Baubewilligung für die Errichtung eines Geschäftslokales mit Werkstätte sowie eine Wohneinheit im Obergeschoß auf einem in ihrem Miteigentum stehenden, im Gemeindegebiet gelegenen, Grundstück erteilt. Diese Baubewilligung wurde rechtskräftig.

In einer Stellungnahme vom 7. März 2000 führte der Amtssachverständige aus, dass nur ein kleiner Teil des bewilligten Projektes bescheidgemäß ausgeführt worden sei; abgesehen von der Abänderung des Erdgeschoßes in seiner Inneneinteilung sei ein drei Wohnungen beinhaltendes Obergeschoß konsenslos errichtet und es sei die nachträgliche Baubewilligung des Obergeschoßes mit drei Mietwohnungen im Bauland-Betriebsgebiet nicht möglich. Dies wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2000 wies der Bürgermeister den am 13. September 1994 gestellten Antrag auf nachträgliche Bewilligung der umfangreichen Abweichungen zur seinerzeitigen Baubewilligung vom 9. August 1971 ab. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung abgewiesen.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2000 trug sodann der Bürgermeister den Beschwerdeführern den Abbruch des konsenslos errichteten, die drei Wohnungen beinhaltenden zweiten Obergeschoßes des Gebäudes bis längstens 31. Dezember 2000 auf, da die Ausführung auf Grund des Widerspruches zum Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz nicht bewilligungsfähig sei. In der Widmung Bauland-Betriebsgebiet seien Wohngebäude sowie eine sonstige Wohnnutzung nur insoweit zuzulassen, als diese mit Rücksicht auf die betrieblichen Erfordernisse vorhanden sein müssen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie sich auf die angeblich erteilte mündliche Baubewilligung beriefen. Außerdem seien in den seinerzeit vorgelegten Auswechslungsplänen die rein betrieblichen Räume sichtbar gewesen. Mit Bescheid vom 3. April 2001 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die von den Beschwerdeführern erstattete Berufung ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung Folge, behob den Bescheid des Gemeindevorstandes und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diesen zurück. Sie begründete diese Entscheidung damit, dass der baubehördliche Abbruchauftrag den Gegenstand und Umfang der ausgesprochenen Verpflichtung so hinreichend zu umschreiben habe, dass der Bescheid jederzeit auch im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme vollstreckt werden könne. Der Gemeindevorstand habe jedoch den Bescheid des Bürgermeisters zu einem Zeitpunkt vollinhaltlich bestätigt, als die Leistungsfrist (31. Dezember 2000) bereits verstrichen war. Die Berufungsbehörde werde daher im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG eine neuerliche Frist zur Durchführung der Abbrucharbeiten festzulegen haben. Weiters werde sie gegebenenfalls noch exakter den Umfang der ausgesprochenen Abbruchverpflichtung so festzulegen haben, dass die mit dem Abbruch verbundenen Maßnahmen für einen mit der Durchführung beauftragten Fachmann eindeutig und nachvollziehbar umschrieben seien.

In der Sache selbst erweise sich der Abbruchauftrag jedoch als berechtigt. Dies ergebe sich aus § 16 Abs. 2 der Stammfassung des NÖ ROG, LGBl Nr. 8000-0, wonach in Betriebsgebieten Wohngebäude nur insoweit zuzulassen seien, als sie mit Rücksicht auf die Nutzung vorhanden sein müssen. Diese Bestimmung sei in der 6. Novelle zum NÖ ROG, LGBl. Nr 8000-10, insofern noch verschärft worden, als sie auf das Verbot einer sonstigen Wohnnutzung erweitert worden sei. Für einen Installateurbetrieb sei jedenfalls ein betriebliches Erfordernis für zusätzliche Wohnungen (sehe man von der einen bereits rechtskräftig bewilligten Wohnung im Ostteil des Gebäudes ab) nicht ableitbar, sodass die Gemeindebehörden zu Recht mit einer Versagung der Baubewilligung und dem daraus folgenden Abbruchauftrag vorgegangen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des AVG sowie auf gesetzmäßige Anwendung der NÖ Bauordnung 1976, insbesondere des § 35 Abs. 2 Z. 3, und des NÖ ROG (insbesondere des § 16 Abs. 2) sowie in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen über die Erteilung einer Baubewilligung auf Grund eines nachträglichen Baubewilligungsantrages sowie der Anordnung eines Abbruchauftrages verletzt erachten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass nur den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zukommt (vgl. die im ebenfalls zur Rechtslage in Niederösterreich ergangenen hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 95/05/0045, angeführte hg. Judikatur). Dies wird auch in Punkt III. 3. der Beschwerdeschrift eindeutig erkannt.

Wie der vorstehend wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, wurde der Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde ausschließlich deshalb aufgehoben, weil der Gemeindevorstand den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vollinhaltlich bestätigt hat, obwohl dessen Erfüllungsfrist im Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Gemeindeentscheidung aber bereits verstrichen war. Nach Auffassung der belangten Behörde war die durch den Abbruchauftrag normierte Verpflichtung deshalb nicht so hinreichend umschrieben, dass der Bescheid einer Vollstreckung im Wege einer behördliche Ersatzvornahme zugänglich gewesen wäre.

Diese die Aufhebung des Berufungsbescheides vom 3. April 2001 allein tragenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides haben die Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht bekämpft. Sie sind daher durch die übrigen in der Begründung dieses Bescheides angestellten rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde, welche ja an sich zu einer Abweisung der Vorstellung hätten führen müssen, mangels Bindungswirkung für das weitere Verfahren in keinem Recht verletzt worden, da ihre Vorstellung nach dem Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides ohnehin erfolgreich war und den nicht die Aufhebung tragenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens entgegengetreten werden kann (vgl. wiederum das oben zitierte Erk. vom 21. Februar).

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 29. Jänner 2002

Schlagworte

Begründung Allgemein Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Spruch und Begründung Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051153.X00

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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