Norm
ZPO §511Rechtssatz
Ein Aufhebungsbeschluß des OGH ist nicht unter sinnwidrigem Festhalten an dem Wortlaut auszulegen. Offenbare Abkürzungen im Ausdruck müssen als solche verstanden und ausgelegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0043748Dokumentnummer
JJR_19530922_OGH0002_0040OB00171_5300000_001