Norm
KO §7 Abs2Rechtssatz
Die - wenn auch erst im Revisionsverfahren erfolgte - Aufnahme des Prozesses durch den Masseverwalter hat zur Folge, dass der Leistungsprozess von Gesetzes wegen zum Prüfungsprozess geworden ist und von Amts wegen auf Feststellung der geltend gemachten Forderung in einer bestimmten Rangordnung im Konkurs zu erkennen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entscheidungsbefugnis, AllgemeinesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0041103Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.04.2022