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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. März 2001, Zl. 601.183/5-II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz in Bregenz, 2. Caroline Adenberger in Wien IV, Blechturmgasse 22/12, bzw. in Bregenz, Steinachstraße 24), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 20. April 1978 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters gemeldet. Seit 12. Feber 1999 ist sie mit weiterem Wohnsitz in Wien gemeldet, wo sie studiert. Sie tritt den Weg zur Studieneinrichtung von Wien aus an. Den Behauptungen des Beschwerdeführers zufolge hatte sie angegeben, in Wien mit einem Lebensgefährten zu wohnen, worauf der Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Antrag verwies.
In einer Erklärung an die belangte Behörde (es handelt sich um ein formularmäßiges Erhebungsblatt zur Feststellung des Hauptwohnsitzes) vom 14. April 2000 gab die Zweitmitbeteiligte an, sie halte sich in der Gemeinde des Heimatortes rund 70 Tage im Jahr auf, vor allem in den Ferien, weil zwischen ihrem Heimatort und ihrem Studienort (Wien) 800 km lägen. Dort wohne sie mit ihrer Mutter. In Wien halte sie sich rund 250 Tage im Jahr auf, sie wohne in Untermiete. Sie übe eine geringfügige Beschäftigung in Vösendorf aus. Aktive gesellschaftliche Betätigungen in Wien seien kaum vorhanden, sie sei "zum Lernen hier!", solche Betätigungen seien in ihrer Heimatgemeinde "weniger intensiv" ("wenn ich zu Hause bin!"). In einem Beiblatt verwies sie unter anderem darauf, sie habe sich in Wien nur vorübergehend niedergelassen, um eine Ausbildung an der Universität zu erhalten, und nicht, um hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu begründen. Sie habe in einem (früheren) Fragebogen aus Unwissenheit ihren namentlich bezeichneten Freund als ihren Lebensgefährten bezeichnet. Sie beide hätten "eine Beziehung wie viele andere junge Menschen, ohne jedoch ernsthaft über eine gemeinsame Zukunft nachzudenken". Die Bezeichnung "Lebensgefährte" sei daher zu korrigieren. Die "falsche Bezeichnung" ihres Freundes als Lebensgefährten möge dazu beigetragen haben, dass der Beschwerdeführer angenommen habe, ihr Hauptwohnsitz sei in Wien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; angesprochen wird der Vorlageaufwand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Zweitmitbeteiligte, die in Wien lediglich ihrem Studium nachgeht, hatte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, die Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Dass die Zweitmitbeteiligte selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für ihren Unterhalt sorge, hat der antragstellende Bürgermeister nicht behauptet. Von einer unstrittig bestehenden Lebensgemeinschaft (nur einer solchen könnte vorliegendenfalls rechtserhebliche Bedeutung zukommen, weil, wie im hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0941, klargelegt wurde, die beschränkte Beweisaufnahme im Reklamationsverfahren die Feststellung einer Lebensgemeinschaft gegen den Willen der Betroffenen keinesfalls erlaubt), kann vorliegendenfalls nicht ausgegangen werden. Es ist daher keine familiäre Beziehung zu Wien hervorgekommen, die eine andere Beurteilung gebieten würde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, wobei § 47 Abs. 4 VwGG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, Zl. 2001/05/0255).
Wien, am 29. Jänner 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051032.X00Im RIS seit
11.04.2002