- 1 Ob 748/53
Entscheidungstext OGH 23.09.1953 1 Ob 748/53
- 7 Ob 114/57
Entscheidungstext OGH 13.03.1957 7 Ob 114/57
- 5 Ob 316/62
Entscheidungstext OGH 22.11.1962 5 Ob 316/62
- 7 Ob 382/65
Entscheidungstext OGH 19.01.1966 7 Ob 382/65
Beisatz: Auch wenn etwas ausgelassen wurde, was gewollt ist. (T1)
- 6 Ob 99/66
Entscheidungstext OGH 06.04.1966 6 Ob 99/66
- 8 Ob 89/66
Entscheidungstext OGH 19.04.1966 8 Ob 89/66
- 4 Ob 306/78
Entscheidungstext OGH 07.02.1978 4 Ob 306/78
nur: Im Sinne des
§ 419 ZPO muss der Irrtum offenkundig sein, sich also aus dem ganzen Zusammenhang ohneweiters erkennbar ergeben, und zwar muss offensichtlich sein, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat. (T2) Veröff: JBl 1979,38
- 4 Ob 358/83
Entscheidungstext OGH 02.04.1985 4 Ob 358/83
nur T2
- 8 Ob 35/85
nur T2
- 7 Ob 670/87
nur T2
- 8 Ob 621/87
Auch; Beisatz: Es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln. (T3)
- 2 Ob 131/88
nur T2; Beis wie T3
- 7 Ob 570/92
Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 570/92
nur T2; Veröff: SZ 65/116
- 2 Ob 180/97b
Vgl auch
- 9 Ob 67/01w
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 225/01h
Vgl auch; Beis wie T3
- 4 Ob 291/01z
Vgl auch; Beis wie T3
- 6 Ob 293/02k
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 293/02k
Auch
- 9 Ob 150/04f
Auch; Beisatz: Eine Berichtigung ist aber nur dann zulässig, wenn die zu beurteilende Willenserklärung nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht. Decken sich hingegen Wille und Erklärung, kommt eine Entscheidungsberichtigung nicht in Frage. (T4)
- 3 Ob 104/07a
Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T4
- 5 Ob 283/08s
Auch; Beisatz: Die Berichtigungsvorschriften der §§ 419, 430 ZPO sollen dem Gericht die Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen ermöglichen. (T5); Bem: Hier: In Verbindung mit § 41 AußStrG 2005. (T6)
- 1 Ob 227/08a
Vgl auch; Beisatz: Dass sich bei einer Unrichtigkeit des Spruchs der Entscheidung dessen Unrichtigkeit aus den Entscheidungsgründen ergeben muss, kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass immer der Spruch den Entscheidungsgründen angeglichen werden müsste. Dies hat nur für jene Fälle Gültigkeit, in denen tatsächlich der Spruch der Entscheidung unrichtig gefasst wurde. (T7)
- 7 Ob 204/10s
Auch; Beisatz: Da Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowohl der Sachverhalt als auch dessen rechtliche Beurteilung sind, umfasst der Entscheidungswille des Gerichts beide Bereiche und ihre Einzelelemente mit. (T8)
- 3 Ob 64/17h
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 64/17h
Auch
- 9 ObA 53/17k
Auch
- 9 ObA 68/17s
Auch
- 9 ObA 15/19z
Auch
- 9 ObA 137/19s
Vgl; Beisatz: Hier: Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sofort „ins Auge springt“. Die Unrichtigkeit muss (zumindest) dem Grunde nach offen zu Tage treten. Die Unrichtigkeit muss sich aus dem ganzen Zusammenhang ohne weiteres erkennbar ergeben, und zwar muss offensichtlich sein, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat. (T9)
Beisatz: Eine Unrichtigkeit ist nicht offenbar, wenn sie sich erst unter Heranziehung von Aktenbestandteilen ergibt. (T10)
- 8 Ob 92/20t
Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 92/20t
nur T2
- 9 ObA 11/21i
Entscheidungstext OGH 24.03.2021 9 ObA 11/21i
Beisatz: Hier: Konkordanz zwischen dem geäußerten Entscheidungswillen und dem Spruch der Entscheidung des Berufungsgerichts wurde durch Berichtigungsbeschluss hergestellt; Berichtigung des Urteilsspruchs. (T11)