RS OGH 1953/9/23 1Ob741/53

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Veröffentlicht am 23.09.1953
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Norm

EO §7 C

Rechtssatz

Daß das Alimentationsurteil keinen Anfangstermin ("ab Klagstag") für die Verbindlichkeit des Verpflichteten enthält, vermag ihm noch nicht die Eignung zum Exekutionstitel zu nehmen. Ob in einem solchen Falle als Beginn der laufenden Verpflichtung der Klagstag oder der Tag der Urteilsfällung anzunehmen ist, ist dann für die Entscheidung über den Exekutionsantrag ohne Belang, wenn ein solcher Rückstand selbst bei Annahme der Unterhaltspflicht erst ab Urteilsfällung ohne weiters aufgelaufen sein kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 741/53
    Entscheidungstext OGH 23.09.1953 1 Ob 741/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0001156

Dokumentnummer

JJR_19530923_OGH0002_0010OB00741_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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