Norm
EheG §55 b1Rechtssatz
Das Erstgericht kann sich nicht über die Frage des Bestehens der dreijährigen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft dadurch hinwegsetzen, daß es ausführt, dies könne dahingestellt bleiben, da der Widerspruch jedenfalls zulässig und beachtlich sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0057071Dokumentnummer
JJR_19530923_OGH0002_0010OB00651_5300000_001