RS OGH 1953/9/23 3Ob607/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1953
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Norm

ZPO §161

Rechtssatz

Eine Bestätigung eines Kommandanten einer Besatzungsmacht, daß eine Sache als Beutegut dieser Besatzungsmacht überlassen worden sei, bildet zumal dann, wenn nicht die Herausgabe der Sache, sondern nur ein Benützungsentgelt begehrt wird, kein Hindernis für das Gericht. Ebenso liegt in dem Vorbringen des Beklagten, daß das rechtliche Schicksal des von den Besatzungsmächten in Anspruch genommenen Beutegutes erst durch einen Staatsvertrag geregelt werden können und die Rechtslage bis dahin zweifelhaft bleibe, kein Grund für die Unterbrechung des Verfahrens nach § 161 ZPO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 607/53
    Entscheidungstext OGH 23.09.1953 3 Ob 607/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036943

Dokumentnummer

JJR_19530923_OGH0002_0030OB00607_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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