Norm
ZPO §193Rechtssatz
Bei Schluss der Verhandlung nach § 193 ZPO sind die Parteien gemäß § 360 Abs 2 ZPO vom Einlangen des schriftlichen Sachverständigengutachtens zu verständigen. Wenn das Gutachten zu Bedenken Anlass gibt, ist die Verhandlung gemäß § 194 ZPO wieder zu eröffnen. Wenn aber den Bedenken der Parteien gegen das Sachverständigengutachten keine entscheidende Bedeutung zukommt, kann bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der §§ 194, 360 Abs 2 ZPO nicht von einer beachtlichen Mangelhaftigkeit im Sinne des § 503 Z 2 ZPO gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036909Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015