Norm
ABGB §1091 A1Rechtssatz
Die Betriebspflicht ist nur dann als wesentliches Merkmal für einen Pachtvertrag anzusehen, wenn sie zu dem Zweck statuiert wird, daß der Bestandnehmer durch ordnungsgemäße Fortsetzung der Wirtschaft oder des Betriebes die Bestandsache als solche erhält, damit er sie seinerzeit in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben in der Lage ist (im gegenständlichen Fall wurde die Betriebspflicht nur zur Sicherung des als Umsatzzinses vereinbarten Pachtzinses festgelegt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0020598Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018