RS OGH 1953/9/30 2Ob441/53, 3Ob573/56, 4Ob535/92, 8Ob11/04g, 3Ob115/11z, 1Ob24/18p

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Veröffentlicht am 30.09.1953
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Norm

ABGB §1091 A1

Rechtssatz

Die Betriebspflicht ist nur dann als wesentliches Merkmal für einen Pachtvertrag anzusehen, wenn sie zu dem Zweck statuiert wird, daß der Bestandnehmer durch ordnungsgemäße Fortsetzung der Wirtschaft oder des Betriebes die Bestandsache als solche erhält, damit er sie seinerzeit in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben in der Lage ist (im gegenständlichen Fall wurde die Betriebspflicht nur zur Sicherung des als Umsatzzinses vereinbarten Pachtzinses festgelegt).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 441/53
    Entscheidungstext OGH 30.09.1953 2 Ob 441/53
    Veröff: SZ 26/242
  • 3 Ob 573/56
    Entscheidungstext OGH 21.11.1956 3 Ob 573/56
    Veröff: MietSlg 5140/54
  • 4 Ob 535/92
    Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 535/92
    Vgl auch
  • 8 Ob 11/04g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 8 Ob 11/04g
    nur: Die Betriebspflicht ist nur dann als wesentliches Merkmal für einen Pachtvertrag anzusehen, wenn sie zu dem Zweck statuiert wird, daß der Bestandnehmer durch ordnungsgemäße Fortsetzung der Wirtschaft oder des Betriebes die Bestandsache als solche erhält, damit er sie seinerzeit in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben in der Lage ist. (T1)
  • 3 Ob 115/11z
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 115/11z
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 24/18p
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 24/18p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0020598

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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