RS OGH 1953/9/30 2Ob432/53, 3Ob131/60

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Veröffentlicht am 30.09.1953
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Norm

ZPO §502 Abs3 Db

Rechtssatz

Soweit die zweite Instanz anstatt zur Zahlung nur zum Gerichtserlag verurteilt hat, bedeutet dies gegenüber dem Beklagten ein Minus. Seine Revision ist daher nur insoweit zulässig, als sie gegen ein bestätigendes Erkenntnis zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 432/53
    Entscheidungstext OGH 30.09.1953 2 Ob 432/53
  • 3 Ob 131/60
    Entscheidungstext OGH 09.05.1960 3 Ob 131/60
    Beisatz: Ebenso, wenn die zweite Instanz vom Amts wegen mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beklagte Zug - um Zug zu leisten habe. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0042589

Dokumentnummer

JJR_19530930_OGH0002_0020OB00432_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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