Norm
ZPO §502 Abs3 DbRechtssatz
Soweit die zweite Instanz anstatt zur Zahlung nur zum Gerichtserlag verurteilt hat, bedeutet dies gegenüber dem Beklagten ein Minus. Seine Revision ist daher nur insoweit zulässig, als sie gegen ein bestätigendes Erkenntnis zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0042589Dokumentnummer
JJR_19530930_OGH0002_0020OB00432_5300000_001