Norm
ZPO §502 Abs5 FRechtssatz
Stammt die im berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß enthaltene bindende Rechtsansicht aus einem diesem vorangegangenen Aufhebungsbeschluß des OGH, so fällt jeder Grund dafür weg, den OGH nochmals mit der Sache zu befassen; die Revision ist daher im Falle gleichlautender Urteile der Unterinstanzen (Streitwert unter 10.000,-- S) nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0043087Dokumentnummer
JJR_19530930_OGH0002_0010OB00766_5300000_001