Norm
EO §4Rechtssatz
Bei einer Exekution gleicher Art gibt es nur eine Exekutionsbewilligung, die - einmal erlassen - bis zur rechtskräftigen Beendigung wirkt. Der Umstand, daß das Exekutionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Rechtsstreites aufgeschoben worden war und daher mit einem Fortsetzungsantrag zugewartet werden mußte, kann einen zweiten Antrag auf Bewilligung der nämlichen Exekution nicht rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0000142Dokumentnummer
JJR_19531008_OGH0002_0020OB00766_5300000_001