Norm
AHG §1 BaRechtssatz
In Vollziehung des Gesetzes handelt ein Rechtsträger nur dort, wo er Verfügungen oder Entscheidungen zur Durchführung des Gesetzes trifft, nicht aber dort, wo er lediglich eine einer Einzelperson gegenüber bestehende Verpflichtung erfüllt, ohne etwa von Gesetzes wegen den Auftrag zu haben, die Erfüllung auch gegen den Willen des Berechtigten aus öffentlichem Interesse zu erzwingen. Die Sozialversicherungsträger handeln in Vollziehung des Gesetzes dann, wenn sie bescheidmäßig die Ansprüche der Versicherten feststellen, nicht mehr aber, soweit sie die festgestellten Ansprüche erfüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0050118Dokumentnummer
JJR_19531008_OGH0002_0010OB00675_5300000_002