Norm
EheG §49 BRechtssatz
Die Ehezerrüttung ist ein tatsächlicher Zustand, der sich daraus ergibt, daß bei einem der beiden Ehegatten das eheliche Gefühl zerstört ist oder einer oder beide Ehegatten den Willen zur Ehe verloren haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056976Dokumentnummer
JJR_19531008_OGH0002_0020OB00767_5300000_001