Norm
ABGB §566Rechtssatz
Für die Gültigkeit einer letztwilligen Anordnung ist nicht der Vollbesitz der geistigen Kräfte und auch nicht die volle Erkenntnis der Tragweite der Anordnung in allen Auswirkungen erforderlich. Der Erklärende muß vielmehr nur wissen und wollen, daß er eine letztwillige Anordnung trifft.
Reichsgericht vom 24.10.1940, VIII 580/39; DREvBl 1941/3
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0012463Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020