Norm
EO §42 ERechtssatz
Eine vorläufige Hemmung des Exekutionsvollzuges (bis zur Entscheidung über den Aufschiebungsantrag) ist in der Exekutionsordnung nicht vorgesehen. Ein derartiger Beschluß ist daher nichts anderes als eine Weisung an das Vollstreckungsorgan, wie die zwangsweise Räumung durchzuführen ist. Gegen derartige Aufträge ist nach § 66 EO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet. Dies gilt auch, wenn die Anordnung vom Rekursgericht erlassen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0001731Dokumentnummer
JJR_19531014_OGH0002_0020OB00511_5300000_001