RS OGH 1953/10/14 2Ob511/53

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Veröffentlicht am 14.10.1953
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Norm

EO §42 E
EO §66

Rechtssatz

Eine vorläufige Hemmung des Exekutionsvollzuges (bis zur Entscheidung über den Aufschiebungsantrag) ist in der Exekutionsordnung nicht vorgesehen. Ein derartiger Beschluß ist daher nichts anderes als eine Weisung an das Vollstreckungsorgan, wie die zwangsweise Räumung durchzuführen ist. Gegen derartige Aufträge ist nach § 66 EO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet. Dies gilt auch, wenn die Anordnung vom Rekursgericht erlassen wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 511/53
    Entscheidungstext OGH 14.10.1953 2 Ob 511/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0001731

Dokumentnummer

JJR_19531014_OGH0002_0020OB00511_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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