RS OGH 1953/10/14 2Ob784/53, 2Ob529/54, 8Ob217/69, 1Ob239/70, 7Ob2/74, 8Ob133/75, 2Ob199/78, 2Ob56/7

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Veröffentlicht am 14.10.1953
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Norm

ZPO §503 Z2 C2b

Rechtssatz

Es bedeutet keine Einschränkung der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, wenn das Berufungsgericht infolge logischer Würdigung der Beweisergebnisse, welche ohne Beweiswiederholung geprüft werden können, zu anderen Schlussfolgerungen gelangt als der Erstrichter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0043165

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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