Norm
ZPO §503 Z2 C2bRechtssatz
Es bedeutet keine Einschränkung der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, wenn das Berufungsgericht infolge logischer Würdigung der Beweisergebnisse, welche ohne Beweiswiederholung geprüft werden können, zu anderen Schlussfolgerungen gelangt als der Erstrichter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0043165Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2018