Norm
ZPO §503 Z4 E4c5Rechtssatz
Auch die Feststellung der Untergerichte, daß die Zeugen des Klägers durch den Beklagten in der Zeit von ...... bis ...... also etwa zweihundertfünfzig Tage vor der Geburt des Klägers vom Standpunkt der medizinischen Wissenschaft aus möglich ist, und zwar auch in dem Sinne, daß diese Zeugen nicht von einer praktisch der Unmöglichkeit gleichkommenden Unwahrscheinlichkeit ist, ist eine mit Revision nicht bekämpfbare Tatsachenfeststellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0043577Dokumentnummer
JJR_19531014_OGH0002_0020OB00669_5300000_001