RS OGH 1953/10/15 3Ob571/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1953
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Norm

EO §65 Abs1 C
ZPO §514 C1

Rechtssatz

Der Beschluß, womit der betreibenden Partei lediglich für den Fall, als sie die Anschrift des Verpflichteten bekanntzugeben nicht in der Lage sei und sie es unterlassen sollte, binnen Monatsfrist die Bestellung eines Kurators für den Verpflichteten zu beantragen, in Aussicht gestellt wird, daß das Rekursgericht von Amts wegen die Bestellung eines Kurators veranlassen müßte, ist keine Entscheidung und daher unanfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 571/53
    Entscheidungstext OGH 15.10.1953 3 Ob 571/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0002279

Dokumentnummer

JJR_19531015_OGH0002_0030OB00571_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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