Norm
EO §65 Abs1 CRechtssatz
Der Beschluß, womit der betreibenden Partei lediglich für den Fall, als sie die Anschrift des Verpflichteten bekanntzugeben nicht in der Lage sei und sie es unterlassen sollte, binnen Monatsfrist die Bestellung eines Kurators für den Verpflichteten zu beantragen, in Aussicht gestellt wird, daß das Rekursgericht von Amts wegen die Bestellung eines Kurators veranlassen müßte, ist keine Entscheidung und daher unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0002279Dokumentnummer
JJR_19531015_OGH0002_0030OB00571_5300000_001