RS OGH 1953/10/15 3Ob579/53, 3Ob4/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1953
beobachten
merken

Norm

EO §36 Z3 Ab

Rechtssatz

Hat der Beklagte in einem Impugnationsprozess auf die Durchsetzung seines Räumungsanspruches für solange verzichtet, als dem Kläger vom Wohnungsamt nicht eine Ersatzwohnung zugewiesen wird, so ist diese Erklärung als unter der stillschweigenden Voraussetzung abgegeben zu verstehen, daß der Kläger sich um die Erlangung einer Ersatzwohnung beim Wohnungsamt bemühe. Das Risiko der Erlangung einer Ersatzwohnung sollte jedoch nicht auf den Kläger überwälzt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 579/53
    Entscheidungstext OGH 15.10.1953 3 Ob 579/53
  • 3 Ob 4/64
    Entscheidungstext OGH 22.01.1964 3 Ob 4/64
    EvBl 1964/231 S 327 = MietSlg 16694

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0000877

Dokumentnummer

JJR_19531015_OGH0002_0030OB00579_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten