Norm
EO §36 Z3 AbRechtssatz
Hat der Beklagte in einem Impugnationsprozess auf die Durchsetzung seines Räumungsanspruches für solange verzichtet, als dem Kläger vom Wohnungsamt nicht eine Ersatzwohnung zugewiesen wird, so ist diese Erklärung als unter der stillschweigenden Voraussetzung abgegeben zu verstehen, daß der Kläger sich um die Erlangung einer Ersatzwohnung beim Wohnungsamt bemühe. Das Risiko der Erlangung einer Ersatzwohnung sollte jedoch nicht auf den Kläger überwälzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0000877Dokumentnummer
JJR_19531015_OGH0002_0030OB00579_5300000_001