Norm
ABGB §986 B2Rechtssatz
Wurde bloß eine Wertsicherung durch eine Goldklausel vereinbart, so kann die Absicht der Parteien, die Forderung in ihrem ursprünglichen Werte zu sichern, nicht berücksichtigt werden, denn die gesetzliche Aufhebung der Goldklauseln hat auch diese Absicht zunichte gemacht und die Lage ist nicht anders, als wenn von vornherein kein Vergleichsobjekt vereinbart worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0019300Dokumentnummer
JJR_19531015_OGH0002_0010OB00789_5300000_001