Norm
EheG §49 BRechtssatz
Auch Verhältnisse, die daraus resultieren, daß ein Ehegatte aus gepflegterem Niveau stammt und im Gegensatz zum anderen Ehepartner über kultivierte Lebensgewohnheiten verfügt und somit das Verhalten des anderen eine Zeitlang als erträglich empfunden hat (wie etwa mangelnde Sauberkeit eines Eheteiles), können im Laufe der Jahre so lästig und widerwärtig werden, daß sie nicht mehr ertragen werden und zur Zerrüttung der Ehe führen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056737Dokumentnummer
JJR_19531015_OGH0002_0010OB00744_5300000_001