Norm
EO §35 DRechtssatz
Da nach der Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen der Verpflichtete seine Einwendung, dass der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel erloschen ist, durch eine Klage nach § 35 EO geltend machen kann (nach der Entscheidung Rechtsprechung 1928 Nr 350 sogar "muss"), kann der Streitwert nicht gleich hoch wie die eingetriebene Forderung sein, sondern muss durch die Höhe des Anspruches bestimmt werden (SZ 19/340).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0001623Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015