Norm
ZPO §57 Abs2 Z2Rechtssatz
Wenn ein ausländischer Kläger die Befreiung von der aktorischen Kaution erreichen will, wird er vorerst dafür Sorge tragen müssen, daß seine bücherlichen Rechte, die seine Befreiung bewirken sollen, klar ersichtlich sind, dh daß er mit dem gleichen Namen im Grundbuch als Berechtigter aufscheint, mit dem er im Rechtsstreit auftritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036431Dokumentnummer
JJR_19531021_OGH0002_0020OB00678_5300000_001