RS OGH 1953/10/21 2Ob678/53, 5Ob568/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1953
beobachten
merken

Norm

ZPO §57 Abs2 Z2

Rechtssatz

Wenn ein ausländischer Kläger die Befreiung von der aktorischen Kaution erreichen will, wird er vorerst dafür Sorge tragen müssen, daß seine bücherlichen Rechte, die seine Befreiung bewirken sollen, klar ersichtlich sind, dh daß er mit dem gleichen Namen im Grundbuch als Berechtigter aufscheint, mit dem er im Rechtsstreit auftritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036431

Dokumentnummer

JJR_19531021_OGH0002_0020OB00678_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten