RS OGH 1953/10/21 1Ob444/53, 3Ob22/61

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Veröffentlicht am 21.10.1953
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Norm

EO §207
EO §208

Rechtssatz

Die Frist des § 207 Abs 1 EO ist eine Präklusivfrist. Maßgebend ist daher das Einlangen des Antrages bei Gericht, nicht die Postaufgabe. Wenn eine Nebengebührenkaution in einem derartigen Umfang einverleibt ist, daß auch die länger als drei Jahre rückständigen Zinsen darin Deckung finden, kann der betreibende Gläubiger nicht für diese länger als drei Jahre rückständigen Zinsen im Range der einzustellenden Zwangsversteigerung gemäß § 208 Abs 1 EO die Einverleibung eines Pfandrechtes bewirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0002985

Dokumentnummer

JJR_19531021_OGH0002_0010OB00444_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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