RS OGH 1953/10/21 2Ob754/53, 1Ob641/95

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Veröffentlicht am 21.10.1953
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Norm

ZPO §583 Abs2 Z1
ZPO §584 Abs1

Rechtssatz

Es bedarf eines ausdrücklichen Antrages einer der Parteien und einer Verhandlung hierüber gemäß § 584 Abs 1 ZPO, um mit einem gerichtlichen Ausspruch den Schiedsvertrag außer Kraft zu setzen. Es ist nicht zulässig, einen solchen Ausspruch nur in die Begründung einer über die Unzuständigkeitseinrede ergangenen Entscheidung aufzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0045044

Dokumentnummer

JJR_19531021_OGH0002_0020OB00754_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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