Norm
ABGB §863 CVRechtssatz
Kein stillschweigender Verzicht der geschiedenen Gattin auf Unterhalt, wenn sie durch mehrere Jahre keine Schritte gegen den Ehegatten unternommen hat, um den unterbliebenen Unterhalt einzutreiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015906Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2011