RS OGH 1953/10/21 2Ob738/53 (2Ob739/53), 10Ob59/11s

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Veröffentlicht am 21.10.1953
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Norm

ABGB §863 CV

Rechtssatz

Kein stillschweigender Verzicht der geschiedenen Gattin auf Unterhalt, wenn sie durch mehrere Jahre keine Schritte gegen den Ehegatten unternommen hat, um den unterbliebenen Unterhalt einzutreiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015906

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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