RS OGH 1953/10/27 4Ob205/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1953
beobachten
merken

Norm

ABGB §1162 IAb
AngG §27 Z4 E4c
GewO 1859 §82
KoalitionsG §1 ff
oö LAO §33 litg

Rechtssatz

Zur Frage, ob ein Dienstnehmer, der selbst nicht streikt, aber einen anderen Dienstnehmer zum Anschluß an einen Streik auffordert, einen Entlassungsgrund setzt (die Frage, ob der Streik als Arbeitsvertragsbruch anzusehen ist und zwar zur Entlassung führt, bleibt dahingestellt).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 205/53
    Entscheidungstext OGH 27.10.1953 4 Ob 205/53
    Veröff: Arb 5856

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verleitung, Bestimmung, Anstiftung, Aufforderung, Arbeitskampf, Ungehorsam, Kollege, Arbeitskollege, Mitbedienstete, Mitangestellte, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0029392

Dokumentnummer

JJR_19531027_OGH0002_0040OB00205_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten