Norm
ABGB §1154Rechtssatz
Lohnansprüche, die mangels rechtzeitiger Geltendmachung beim früheren Dienstgeber erloschen sind, können ebensowenig gegenüber dem neuen Dienstgeber, auch wenn er gemäß § 1409 ABGB für die Schulden des Unternehmens haftet, geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025885Dokumentnummer
JJR_19531027_OGH0002_0040OB00154_5300000_001