Norm
ABGB §1162 IIIARechtssatz
Durch die Unterlassung der sofortigen Lösung des Dienstverhältnisses geht das Entlassungsrecht dann nicht verloren, wenn das Zögern in der Sachlage begründet war, so zB wenn die Entlassung eines Angestellten wegen Treueverletzungen, die er als öffentlicher Verwalter begangen hat, bis zur Beendigung der Übergabe der Geschäfte an den neuen öffentlichen Verwalter hinausgeschoben wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Verspätung, Verschweigung, Verlust, Verzicht, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Unverzüglichkeit, Rechtzeitigkeit, Zeitpunkt, VerfristungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0029208Dokumentnummer
JJR_19531027_OGH0002_0040OB00073_5300000_001