Norm
ZPO §541Rechtssatz
Das Erneuerungsverfahren ist eine Teilverhandlung, deren Thema derart eingeschränkt ist, daß zur Hauptsache nur soweit verhandelt werden darf, als die früheren Verhandlungsergebnisse durch die Wiederaufnahmsgründe ihre Grundlage verloren haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044686Dokumentnummer
JJR_19531027_OGH0002_0040OB00201_5300000_001