RS OGH 1953/10/28 2Ob811/53

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Veröffentlicht am 28.10.1953
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Norm

EO §12 Abs2

Rechtssatz

Liegt ein Exekutionstitel vor, so kann der Verpflichtete sein Wahlrecht nur durch die wirkliche Erfüllung der von ihm gewählten Leistung ausüben, sonst läge es in seiner Hand, die Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel zu vereiteln; er brauchte sich nur für die Leistung entscheiden, von der er weiß, daß sie nicht vollstreckbar ist und könnte sich hiedurch von der Erfüllung der anderen möglichen Leistung befreien.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 811/53
    Entscheidungstext OGH 28.10.1953 2 Ob 811/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0000537

Dokumentnummer

JJR_19531028_OGH0002_0020OB00811_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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