Norm
EO §12 Abs2Rechtssatz
Liegt ein Exekutionstitel vor, so kann der Verpflichtete sein Wahlrecht nur durch die wirkliche Erfüllung der von ihm gewählten Leistung ausüben, sonst läge es in seiner Hand, die Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel zu vereiteln; er brauchte sich nur für die Leistung entscheiden, von der er weiß, daß sie nicht vollstreckbar ist und könnte sich hiedurch von der Erfüllung der anderen möglichen Leistung befreien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0000537Dokumentnummer
JJR_19531028_OGH0002_0020OB00811_5300000_001