RS OGH 1953/10/28 3Ob618/53, 3Ob78/21y

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Veröffentlicht am 28.10.1953
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Norm

ABGB §1104

Rechtssatz

Eine Beschlagnahme durch eine Besatzungsmacht und darauf folgend eine Anforderung nach dem R-LG für ein dem Besatzungsstaat angehöriges Unternehmen ist einem der in § 1104 ABGB abgeführten außerordentlichen Zufällen gleichzuhalten und stellt nicht ein dem Bestandnehmer allein zugestoßenes Hindernis oder einen solchen Unglücksfall dar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 618/53
    Entscheidungstext OGH 28.10.1953 3 Ob 618/53
    Veröff: EvBl 1954/1 S 13
  • 3 Ob 78/21y
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 3 Ob 78/21y
    Vgl; Beisatz: Hier: COVID-19. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024896

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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