Norm
Geo §108 Abs3Rechtssatz
Stellt sich ein Postaufgabevermerk (§ 108 Abs 3 Geo), auf Grund dessen eine Revision vom OGH als verspätet zurückgewiesen wurde, nachträglich als unrichtig heraus, dann hat der OGH in analoger Anwendung des § 522 ZPO dem "Berichtigungsantrag" des Revisionswerbers Folge zu geben, seinen Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und über die Revision sachlich zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0041446Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022