Norm
ABGB §938 C4Rechtssatz
Die Zusicherung eines unentgeltlichen Wohnungsrechtes ist kein entgeltliches Rechtsgeschäft, sondern eine Schenkung, gleichviel, aus welchem Motiv die Zusage gemacht wird und was der Schenker damit bezweckt; § 1 lit d NZwG ist daher anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0023989Dokumentnummer
JJR_19531028_OGH0002_0030OB00658_5300000_001